Satzung


Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Medizinisches Bibliothekswesen, e. V. (AGMB e. V.)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Medizinisches Bibliothekswesen e. V." (im folgenden mit AGMB bezeichnet) und ist aus der 1970 gegründeten gleichnamigen Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins hervorgegangen.

2. Sitz des Vereins ist Köln.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter dem Aktenzeichen VR 13492 am 21.9.2000 eingetragen worden.

4. Die AGMB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der AGMB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Mittel

1. Der Verein hat den Zweck, das medizinische Bibliotheks- und Informationswesen zu fördern. Dazu berät er über allgemein interessierende Fragen in den genannten Gebieten, arbeitet auf die Zusammenarbeit aller auf den genannten Gebieten tätigen Personen und Organisationen hin, übernimmt die Ausarbeitung von Gemeinschaftsprojekten und erstellt Gutachten.

2. Der AGMB stehen nur Mittel aus Zuwendungen und Schenkungen sowie Erträge hieraus zur Verfügung.


§ 3 Mitgliedschaft

1.
a) Mitglieder des Vereins können werden natürliche Personen, die in Deutschland und im deutschsprachigen Ausland an einer Bibliothek, an einem Informationszentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung auf dem Gebiet der Medizin, des Gesundheitswesens und auf ihren Randgebieten tätig sind, sowie in Deutschland und im deutschsprachigen Ausland gelegene Bibliotheken und Bibliotheksabteilungen, Informations- und Dokumentationszentren sowie verwandte Einrichtungen auf dem Gebiete der Medizin, des Gesundheitswesens und auf ihren Randgebieten kraft eigenen Rechtes oder durch ihre Rechtsträger. Weiteren am medizinischen Bibliothekswesen interessierten natürlichen Personen kann auf Antrag eine Mitgliedschaft gewährt werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung an die AGMB und Bestätigung durch den Vorstand erworben.
b) Andere Personen und Einrichtungen können als förderndes Mitglied aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung an die AGMB und Bestätigung durch den Vorstand erworben.
c) Institutionelle und fördernde Mitglieder werden durch eine von diesen benannte Person vertreten.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Die Mitgliedschaft kann mit dreimonatiger Frist zum Ablauf eines Kalenderjahres beim Vorstand des Vereins schriftlich gekündigt werden.

4. Bei Satzungsverletzungen und bei Schädigung des Ansehens der AGMB können Mitglieder durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

5. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie den Ausschluss aus dem Verein ist Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung möglich; die Berufung ist dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen schriftlich einzureichen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6. Der Vorstand kann in regelmäßigen Abständen (maximal 1 mal jährlich) die Mitglieder in geeigneter Form (Brief oder Email) zur Bestätigung der Mitgliedschaft auffordern. Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis ist möglich, wenn das Mitglied mindestens zweimal auf diese Aufforderung nicht reagiert hat.


§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und kann im Rahmen der AGMB-Tagung durchgeführt werden. Die Einladung hierzu hat mit Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Die Einladung kann schriftlich, online auf dem internen Bereich der Website der AGMB (www.agmb.de) oder via E-Mail-Nachricht erfolgen. Der Veranstaltungsort wird vom Vorstand festgelegt. Alternativ kann die Mitgliederversammlung auch virtuell durchgeführt werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands
b) Wahl des/der Vorsitzenden und der anderen Mitglieder des Vorstands
c) Entgegennahme des Berichts eines/einer Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin sowie Entlastung des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin
d) Wahl eines/einer Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin und seines/seiner Stellvertreters/Stellvertreterin; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören
e) Beschlussfassung zur Satzungsänderung
f) Bestimmung der Richtlinien der Arbeit des Vereins

 


2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

  • a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert; hierüber beschließt der Vorstand.
  • b) wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags erfolgen.

3. Anträge von Mitgliedern, über die in der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll, sind mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

4. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist von der Zahl der erschienenen Mitglieder nicht abhängig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für eine Beschlussfassung, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins betrifft, gelten § 9 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 10 Abs. 1. Anträge, die auf diese Punkte hinzielen, müssen vom Vorstand allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden; wird diese Frist nicht eingehalten, ist ein dahingehender Beschluss ungültig. Bei Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Die Mitgliederversammlung kann zur Bearbeitung bestimmter Fragen Ausschüsse einsetzen. Deren Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, die/der der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit berichtet und ihre Beschlüsse zur Beschlussfassung vorlegt.


§ 6 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

a) der/die Vorsitzende
b) der/die erste Stellvertreter/in
c) der/die zweite Stellvertreter/in
d) der/die Schatzmeister/-in des Vereins
e) der/die Schriftführer/in

 

2. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen. Jeweils zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt.

3. Wahl und Verfahrensordnung

a) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung (ohne Gegenstimme) kann die Vorstandswahl durch Handzeichen durchgeführt werden. Gewählt ist der Kandidat/die Kandidatin, der/die die einfache relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen) auf sich vereint. Der/die Vorstandsvorsitzende wird in Einzelwahl gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in einer Gesamtwahl gewählt. Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden Kandidaten / jede Kandidatin 1 Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten/Kandidatinnen zu wählen sind. Mehr Namen und Kreuze machen den Stimmzettel ungültig. Die Stimmen dürfen nicht auf einen Kandidaten / eine Kandidatin gehäuft werden. Erreichen mehr Kandidaten / Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten / Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten / Kandidatinnen die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl. Die gewählten Kandidaten/Kandidatinnen einigen sich nach der Wahl auf die Verteilung der Ämter. Stehen nur 4 Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl, kann auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung (ohne Gegenstimme) anstelle der Gesamtwahl eine Blockwahl durchgeführt werden. Bei Blockwahl hat jedes Mitglied eine Stimme. Die gewählten Kandidaten/Kandidatinnen einigen sich nach der Wahl auf die Verteilung der Ämter.
b) Der Vorstand tritt auf Vorschlag des/der Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter/Stellvertreterinnen nach Bedarf zusammen, ist jedoch mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

 

4. Aufgaben des Vorstandes

a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
b) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und in der Zusammenarbeit mit nahestehenden Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen.
c) Er bestätigt die Aufnahme der Vereinsmitglieder.
d) Er beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet sie vor, leitet sie und führt deren Beschlüsse durch.
e) Er hat die Tagungen der AGMB vorzubereiten und zu leiten.

 

5. Beschlüsse des Vorstandes können, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, durch Umlauf oder unmittelbare schriftliche Äußerung gefasst werden.

6. Der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/-in beurkunden gemäß § 58 Satz 1 Nr. 4 BGB die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


§ 7 Ehrungen

Personen, die sich um die AGMB besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Hierüber entscheiden die Vorstandsmitglieder mit Dreiviertelmehrheit.


§ 8 Haushaltswesen

1. Der/Die Schatzmeister/in verwaltet die Gelder der AGMB. Spätestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung ist die Haushaltsführung durch den/die Rechnungsprüfer/in, im Falle der Verhinderung durch eine/einen Stellvertreter/in zu überprüfen und das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht schriftlich niederzulegen, der der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist. Die Rechnungsprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

2. Vorstand und Rechnungsprüfer/in sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten anfallen, können erstattet werden.


§ 9 Änderung der Satzung

1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit im Vorstand. Die Zustimmung der Mitglieder ist im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen. Hierbei ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Hierüber sind die Mitglieder gleichzeitig mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.


§ 10 Auflösung des Vereins

1. Eine Auflösung der AGMB kann nur durch eine unter Angabe des Beratungsgegenstandes einberufene Mitgliederversammlung der AGMB-Mitglieder und mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

2. Bei Auflösung der AGMB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der AGMB an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin oder ihre Nachfolgeorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1.6.2000 in Kraft.

 

Die erste Satzungsänderung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister am 15.3.2007 in Kraft.

Die zweite Satzungsänderung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister am 30.12.2010 in Kraft.

Die dritte Satzungsänderung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister am 03.05.2013 in Kraft.

Die vierte Satzungsänderung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister am 22.02.2021 in Kraft.

Stand: 20.07.2021